Geistig-energetische Heilung stellt moralisch-ethische Anforderungen an die Menschen, die sie ausüben. Unsere Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, die Grundsätze zu kennen, die
unsere Heiltätigkeit prägen.
Da in Deutschland kein Berufsverband besteht, hat die Atlantis Heilerpraxis GmbH für alle von ihr betriebenen und mit ihr kooperierenden Praxen in Anlehnung an das Standardwerk der UK Healers,
dem Dachverband der britischen Heilerinnen und Heiler, diesen Verhaltenskodex geschaffen. Er gilt für alle Praxen der ATLANTIS HEILERPRAXIS GmbH und die vertraglich assoziierten Praxen, die
diesen Namen führen.
Unsere Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch darauf in Zweifelsfällen in den Praxen ihre Beschwerden mündlich oder schriftlich vorzubringen und dazu angehört zu werden. Denselben
Anspruch haben betroffene Heilerinnen und Heiler, da eine fortgesetzte oder erhebliche Missachtung des Verhaltenskodex arbeitsrechtliche Konsequenzen für sie haben kann.
1. Verhaltensgrundsätze für Heilerinnen und Heiler
- Die Mindestanforderungen dieses Verhaltenskodexes legen das korrekte Verhalten für Heilerinnen und Heiler fest. Sie sollen die Patientinnen und Patienten während der Heilung schützen.
- Unter spiritueller oder geistiger Heilung verstehen wir das Weiterleiten heilender Energien durch die Hände oder mittels der Gedankenkraft aus den feinstofflichen Zentren unserer Körper. Dies
beinhaltet auch mediale und mediumistische Hilfestellungen.
- Die von unseren Mitgliedern ausgeübten Heilweisen beinhalten nicht: Manipulationen, Hypnosen, den Gebrauch technischer Instrumente, Drogen oder anderer Heilmittel.
- Von den bei uns beschäftigten bzw. uns angeschlossenen Heilerinnen und Heilern wird erwartet, dass sie sich immer dem Zweck angemessen verhalten, die Verantwortung für ihr eigenes Handeln
tragen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in geistig-spirituelle Heilungen fördern. Die Grundanforderungen und Regeln hierfür fassen wir in diesem Verhaltenskodex zusammen.
2. Heilerinnen und Heiler müssen immer....
- ihre eigenen Fähigkeiten und ihr Wissen schulen und verbessern;
- Patientinnen und Patienten mit Respekt behandeln;
- die Verantwortung für die Beziehung mit ihren Patienten übernehmen und sicherstellen, dass das Vertrauen in sie aufrechterhalten wird;
- ihre eigenen Grenzen erkennen, Hilfe und Unterstützung bei Kolleginnen und Kollegen mit größerer/anderer Erfahrung und ergänzenden Fähigkeiten suchen, wo es nötig ist;
- eine geeignete Arbeitsumgebung am Ort ihrer Heilungen herstellen und die in Deutschland bzw. in den jeweiligen Bundesländern zur Sicherheit und zum Schutz der Patientinnen und Patienten
geltenden Rechtsvorschriften beachten, soweit diese für die geistige Heilung zutreffen;
- für eine geeignete Haftpflichtversicherung Sorge tragen;
- sich davon überzeugen, dass Patientinnen und Patienten sich medizinischen Rat und Beistand geholt haben, wenn es im konkreten Fall angebracht zu sein scheint;
- immer bereit sein, mit Mitgliedern aller medizinischen und heilenden Berufe zusammen zu arbeiten;
- diejenigen Gesetze und Rechtsvorschriften kennen, verstehen und danach handeln, die das Heilen und insbesondere ihre Heil-Schwerpunkte betreffen. Dies sind beispielsweise Regelungen,
- welche die Schweigepflicht regeln,
- die zum Schutz der Kinder erlassen wurden,
- dem Schutz der Tiere gelten,
- die den erlaubnispflichtigen Bereich zur Ausübung der Heilkunde betreffen (Geschlechtskrankheiten und Infektionen, Zahnheilkunde, Geburtshilfe, Anwendung von Heilmittel, Kräutern
usw.).
3. Heilerinnen und Heiler dürfen niemals....
- den Erfolg einer Heilung garantieren, versprechen, behaupten oder unterstellen;
- Titel oder Beschreibungen für sich oder ihre Heilweise benutzen, die Patientinnen und Patienten oder die Öffentlichkeit irreführen könnten;
- andere Heilformen außerhalb des Heilens anbieten oder ausführen, es sei denn, sie besitzen die Erlaubnis und / oder Qualifikation dazu (Arzt/Heilpraktiker);
- Heilung geben im Falle eigener Unpässlichkeit oder Krankheit (dies schließt insbesondere persönliche Krisen ein, die die eigenen Heilfähigkeiten einschränken und somit zu einer Bedrohung der
Patientinnen und Patienten oder auch des Kollegenkreises werden können);
- während der Ausbildung Heilung geben ohne die Begleitung des Ausbilders oder qualifizierten Beobachters, außer wenn es mit dem Ausbilder und Patienten vorher unmissverständlich vereinbart
wurde, dass eine Heilung von einem/einer in der Ausbildung stehenden Heiler/in gegeben wird;
- Dokumente oder Aufzeichnungen über Heilvorgänge manipulieren;
- einen Patienten /eine Patientin sexuell, emotional oder in anderer Weise misshandeln, ausbeuten oder sie in eine persönliche Abhängigkeit bringen;
- eine Heilung geben, wenn diese zum betreffenden Zeitpunkt für den Patienten oder den Heiler nicht sicher oder angebracht ist;
- eine Diskriminierung begehen – weder auf Grund des Geschlechts, Rasse, Religion, politischer Ansicht, Glaubensrichtung, Alter oder einer Behinderung.
4. Vor Beginn einer Heilsitzung müssen Heilerinnen und Heiler immer...
- sich korrekt verhalten, die Wünsche der Patientinnen und Patienten herausfinden und respektieren. Sie haben insbesondere zu beachten, ob, wo und wie Patientinnen und Patienten berührt werden
möchten oder nicht;
- die Ansichten und Glaubensrichtung des Patienten / der Patientin respektieren;
- sich in angebrachter Weise benehmen, wenn sie Patientinnen und Patienten behandeln, die sich in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer Pflegeeinrichtungen befinden, (z.B. sich die nötige
Erlaubnis einholen, die Verantwortlichkeit der Einrichtung für den Patienten respektieren, die Heilung ohne großes Aufsehen oder Störung anderer Patienten, des Pflegepersonals oder des
Pflegeablaufs der Einrichtung geben. Keine Kleidung tragen, die eine Verwechslung mit dem Pflegepersonal ermöglicht);
- eine dritte Person während einer Heilung an Kindern unter 16 anwesend haben, sofern nicht ausdrücklich aus Gründen des Heilungserfolgs eine andere Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten
oder betreuendem Personal getroffen wird.
5. Heilerinnen und Heiler dürfen niemals...
- Patientinnen oder Patienten ohne deren ausdrückliche Einwilligung eine Heilung geben;
- einen Patienten /eine Patientin bitten, Kleidungsstücke abzulegen außer einem Mantel, Schuhe, Brillen, Schmuck u.ä.;
- einer Patientin / einem Patienten eine medizinische Diagnose geben;
- einem Patienten /einer Patientin eine spezielle Behandlungsform anraten oder empfehlen (z.B. Operation, Kur oder Abfolge von Medikamenten) oder eine Einmischung in die Verordnung von
Medikamenten oder eine Behandlung vornehmen, die ein Patient gerade erhält; ohne die ausdrückliche Einwilligung des Patienten /der Patientin eine dritte Person zur Heilung hinzuziehen (z. B
Heiler in der Ausbildung oder Familienangehörige des Patienten).
6. Nach einer Heilsitzung müssen Heiler immer....
- eindeutige Notizen zum Ablauf bzw. Ergebnis der Heilung des Patienten /der Patientin anfertigen;
- sicherstellen, dass die Patientennotizen sicher und über einen Zeitraum vom 7 Jahren aufbewahrt werden;
- die Schweigepflicht über die von Patientinnen und Patienten erhaltenen Informationen wahren, es sei denn, sie verstoßen damit gegen gültiges Recht oder öffentliches Interesse (z.B. wenn die
Gefahr besteht, dass ein Patient/eine Patientin sich oder Andere gefährdet, oder dass ihm/ihr Gefahr droht).
Mitglieder der Gruppe für Geomantie verpflichten sich bei Aufnahme, diesen Verhaltenskodex in seiner jeweils geltenden Fassung ihrer Tätigkeit zugrunde zu legen und ihren Auftraggebern zur
Kenntnis zu geben.
1. Handeln in Verantwortung vor der Schöpfung
Die Schöpfung bedeutet Wandel und Veränderung. Sie vollzieht sich in Ehrfurcht vor dem Schöpfer, der Liebe ist und in Liebe gestaltet. Wissen und gestaltende Energien geben Macht. Diese Macht ist
in Liebe zu entfalten. Jedes Handeln, das aus anderen Motiven und Gefühlen heraus erfolgt, schädigt.
Die Mitglieder der Gruppe für Geomantie handeln in dem Bewusstsein, dass der Mensch als Hüter der Erde in herausgehobener Verantwortung steht. Ihre Kenntnisse und Gaben dürfen weder der Erde noch
ihren Wesen Schaden zufügen. Sie handeln in der Absicht, als »mitschöpfende Wesen« schützend, pflegend und heilend zu gestalten.
Ein nachweisliches Handeln gegen diesen Grundsatz kann auf Beschluss der Neue Geomantie GbR zum Ausschluss aus der Gruppe für Geomantie führen. Entsprechende Beschwerden sind schriftlich an diese
zu richten. Das betreffende Mitglied ist vor einer Beschlussfassung anzuhören. Rechtsmittel gegen einen Ausschluss können nicht eingelegt werden.
2. Persönliche Voraussetzungen geomantischer Arbeit
Mitglieder der Gruppe für Geomantie sind sich der Möglichkeiten, aber auch der Gefahren geomantischer Tätigkeiten und mit geomantischen Kenntnissen vorgenommener Veränderungen bewusst. Forschung,
Wissenserwerb und Anwendung setzen voraus, dass sich ein Mensch in seiner Mitte befindet. Starke emotionale Beeinträchtigungen, unzureichender energetischer Schutz und unklare Motive führen zu
fehlerhafter Erkenntnis und mangelhafter Umsetzung.
Jedes Mitglied verpflichtet sich daher:
- im notwendigen Umfang die sichere Handhabung radiästhetischer Instrumente sowie Methoden des Selbstschutzes zu erlernen und diese Fertigkeiten in den angebotenen Aus- und Fortbildungen zu
erweitern und im Kollegenkreis prüfen zu lassen;
- sich das für seine jeweilige Tätigkeit erforderliche geomantische Wissen anzueignen und sich darin fortzubilden;
- am regelmäßigen Erfahrungsaustausch innerhalb der Gruppe für Geomantie teilzunehmen, sein neu erworbenes Wissen einzubringen, zu diskutieren und prüfen zu lassen;
- im Falle von Krankheit oder sonstigen Beeinträchtigungen von geomantischen Tätigkeiten Abstand zu nehmen;
- sich bei Verdacht auf Beeinträchtigungen vertrauensvoll an andere Mitglieder zu wenden und heilerische Hilfe zu suchen.
3. Rechtlicher Rahmen für beratende Tätigkeit und Untersuchung
Radiästhetische Arbeitsweisen gründen auf einem Wissen, das Fühligkeit und Medialität voraussetzt – eben »mantisch« erworbenes Wissen. Die derzeit herrschenden Paradigmen des
Wissenschaftsbetriebes lehnen noch jede Verbindlichkeit eines so erworbenen Wissens ab, ebenso wie sie in der Regel die Wirksamkeit von Veränderungen und Heilungsprozessen bestreiten, die durch
feinstoffliche Energien ausgelöst werden. Das betrifft beispielsweise Heilweisen wie Homöopathie, Reiki, aber auch Geistiges Heilen und Geomantie. So verbietet etwa das Arzneimittelgesetz in
Deutschland die Werbung für Fernbehandlungen – nicht die Behandlungen selbst.
Die Tätigkeit von Geomanten fällt in Deutschland rechtlich unter dieselben Regelungen, wie sie für Heiler*innen, in Österreich für Energetiker*innen gelten. »Rutengänger*innen« und »Geomantische
Berater*innen« dürfen mit ihrer Werbung, ihren Aussagen und Handlungen nicht den Eindruck erwecken, eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem deutschen Heilpraktikergesetz, den Vorschriften für
Energetiker*innen in Österreich oder vergleichbaren Vorschriften anderer Länder auszuüben. Im Kern bedeutet dies, sie dürfen keine klinischen Diagnosen stellen oder behaupten, bestimmte
medizinische Indikationen durch ihre Tätigkeit heilend beeinflussen zu können. Aussagen dürfen nicht den Charakter von Heilversprechen haben.
Für die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe für Geomantie gelten in Deutschland somit analog die Festlegungen, die das Bundesverfassungsgericht 2004 im Zusammenhang mit der Freigabe des Geistigen
Heilens getroffen hat. (Beschluss als PDF-Download: BVerfG, 1 BvR 784/03 vom 2.3.2004, Absatz-Nr. (1 – 22))
Soweit Mitglieder der Gruppe für Geomantie im Haupt- oder Nebenerwerb in Deutschland geomantisch beratend tätig sind, verpflichten sie sich, vor Beginn einer jeden Auftragsbearbeitung den
Auftraggebern schriftlich folgende Erklärung vorzulegen und durch Unterschrift die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen:
»Radiästhetische Beratungen und Hausuntersuchungen sowie geomantische und energetische Reinigungen von Räumen dienen der Aktivierung der Selbstheilungskräfte. Entsprechend Formen Geistigen
Heilens ersetzen sie nicht die Diagnose und/oder Behandlung durch Ärzte und/oder Heilpraktiker.
Persönliche Daten werden nach den Vorschriften der DSGVO verwaltet und auf Verlangen jederzeit gelöscht. Die regelmäßige Löschung erfolgt nach fünf Jahren, sofern seitdem kein Kontakt mehr
besteht.«
Soweit ordentliche Mitglieder der Gruppe für Geomantie im Haupt- oder Nebenerwerb in anderen Ländern geomantisch tätig sind, verpflichten sie sich die jeweils in ihren Staaten sowie in der EU
geltenden Rechtsvorschriften über den Rahmen heilerisch-geomantischer Tätigkeiten sowie die Vorschriften des Datenschutzes zu ermitteln und einzuhalten.
4. Änderungen
Änderungen bleiben vorbehalten Stand 21.1.2021